Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines:
Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen - insbesondere die Geltung von Einkaufsbedingungen des Käufers bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung der Rainbow Containers GmbH (Rainbow Containers). Die Angebote von Rainbow Containers sind freibleibend. Bestellungen sind für Rainbow Containers nur verbindlich, soweit Rainbow Containers sie bestätigt oder ihnen durch Lieferungen nachkommt. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn Rainbow Containers sie schriftlich bestätigt. Bei Verwendung der gekauften Gegenstände sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

2. Preise:
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, verstehen sich die Preise ab Rainbow Containers-Lager ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von Rainbow Containers genannten Preise die zur Zeit der Auftragsnahme gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers an etwa veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für die Lieferung angepaßt, ohne daß dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

3. Zahlung:
Die Zahlung erfolgt zu den jeweils vereinbarten bzw. in der Rechnung vorgeschriebenen Bedingungen. Wird uns nach Abschluß des Vertrages bekannt, daß der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen vor. Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber unter der Vorraussetzung, daß uns die Diskontierung bei der Bank gelingt. Im anderen Falle behalten wir uns vor, unter Rückreichung des Wechsels Baranschaffung zu verlangen. Wird ein Wechsel oder Scheck gegen den Besteller protestiert, so werden unsere sämtlichen Forderungen fällig, auch diejenigen, für welche wir früher Wechsel entgegengenommen haben. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften einer eventuell laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fähig oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferung, Lieferzeit, Verzug:
Für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Vorraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden als auch Folgeschäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Lieferzeit ist annähernd und unverbindlich zu betrachten. In keinem Falle erwachsen aus der Nichteinhaltung irgendwelche Schadensersatzverpflichtungen noch Verzugsstrafen, noch erwächst dem Besteller daraus das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Arbeitskämpfe oder unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen etc. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

5. Abnahmen/Übergaben:
Abnahmen und Übergaben erfolgen nach Terminvorgaben der Lieferanten. Kommt es aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, zu keiner ordnungsgemäßen Abnahme, so gilt die Übernahme als erfolgt. Werden Gebäude oder Container vor Unterzeichnung einer Übernahmeerklärung genutzt oder bezogen, so gilt die Übernahme als einwandfrei erfolgt. Einbehaltene Restbezahlungen werden unverzüglich fällig.

6. Gewährleistung:
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und alle Mängel und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb einer Woche nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Eine Gewährleistungshaft entfällt, wenn die gelieferte Ware vom Besteller einer ungewöhnlichen oder ungeeigneten Be- oder Verarbeitung unterzogen wird. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zur Gutschrift des Minderwertes bzw. bei Unvollständigkeiten zur Nachlieferung verpflichtet. Alle anderen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in sechs Monaten von der Lieferung an.

7. Haftung:
Unsere Kunden- und Fachberatung ist freiwilliger Kundendienst, der keine Haftung unsererseits begründet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von eigener Überprüfung der von uns angegebenen Bedarfsmenge und der von uns angebotenen Ware auf Eignung für den gedachten Zweck.

8. Eigentumsvorbehalte:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß Paragraphen 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirkt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs.3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung im Sinne von Abs.3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenden Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Warenwert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

9. Erfüllungsort:
Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Tostedt der Erfüllungsort.

10.Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, sofern unser Vertragspartner Kaufmann i.S. der §§ 1 ff. HGB ist, Tostedt.