Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines:
Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen - insbesondere
die Geltung von Einkaufsbedingungen des Käufers bedürfen der ausdrücklichen
Anerkennung der Rainbow Containers GmbH (Rainbow Containers). Die Angebote
von Rainbow Containers sind freibleibend. Bestellungen sind für Rainbow
Containers nur verbindlich, soweit Rainbow Containers sie bestätigt
oder ihnen durch Lieferungen nachkommt. Mündliche Nebenabreden gelten
nur, wenn Rainbow Containers sie schriftlich bestätigt. Bei Verwendung
der gekauften Gegenstände sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
2. Preise:
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, verstehen sich
die Preise ab Rainbow Containers-Lager ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von Rainbow Containers
genannten Preise die zur Zeit der Auftragsnahme gültigen Frachten und
Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten
des Käufers an etwa veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für die
Lieferung angepaßt, ohne daß dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht
zusteht.
3. Zahlung:
Die Zahlung erfolgt zu den jeweils vereinbarten bzw. in der Rechnung
vorgeschriebenen Bedingungen. Wird uns nach Abschluß des Vertrages bekannt,
daß der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können
wir unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen
vor. Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber unter der Vorraussetzung,
daß uns die Diskontierung bei der Bank gelingt. Im anderen Falle behalten
wir uns vor, unter Rückreichung des Wechsels Baranschaffung zu verlangen.
Wird ein Wechsel oder Scheck gegen den Besteller protestiert, so werden
unsere sämtlichen Forderungen fällig, auch diejenigen, für welche wir
früher Wechsel entgegengenommen haben. Der Käufer verzichtet auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen
Geschäften einer eventuell laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung
von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer
anerkannt und zur Zahlung fähig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferung,
Lieferzeit, Verzug:
Für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei
Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte
Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Lieferung
frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter
der Vorraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse.
Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstrasse,
so haftet dieser für auftretende Schäden als auch Folgeschäden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Lieferzeit ist annähernd und
unverbindlich zu betrachten. In keinem Falle erwachsen aus der Nichteinhaltung
irgendwelche Schadensersatzverpflichtungen noch Verzugsstrafen, noch
erwächst dem Besteller daraus das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Arbeitskämpfe oder unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse wie
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen etc. befreien den Verkäufer
für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll
von der Lieferpflicht. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers
oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche
des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Abnahmen/Übergaben:
Abnahmen und Übergaben erfolgen nach Terminvorgaben der Lieferanten.
Kommt es aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, zu keiner
ordnungsgemäßen Abnahme, so gilt die Übernahme als erfolgt. Werden Gebäude
oder Container vor Unterzeichnung einer Übernahmeerklärung genutzt oder
bezogen, so gilt die Übernahme als einwandfrei erfolgt. Einbehaltene
Restbezahlungen werden unverzüglich fällig.
6. Gewährleistung:
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen
und alle Mängel und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb einer Woche
nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Eine Gewährleistungshaft entfällt,
wenn die gelieferte Ware vom Besteller einer ungewöhnlichen oder ungeeigneten
Be- oder Verarbeitung unterzogen wird. Bei Sachmängeln sind wir nach
unserer Wahl zur Gutschrift des Minderwertes bzw. bei Unvollständigkeiten
zur Nachlieferung verpflichtet. Alle anderen Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Mängelansprüche verjähren in sechs Monaten von der Lieferung an.
7. Haftung:
Unsere Kunden- und Fachberatung ist freiwilliger Kundendienst, der keine
Haftung unsererseits begründet. Die Beratung befreit den Käufer nicht
von eigener Überprüfung der von uns angegebenen Bedarfsmenge und der
von uns angebotenen Ware auf Eignung für den gedachten Zweck.
8. Eigentumsvorbehalte:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung
des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus
verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß Paragraphen
947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirkt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich
zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware
ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers
steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag,
der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs.1
Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die
Vorausabtretung gemäß Abs.3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung im
Sinne von Abs.3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerufs zur Einziehung der
gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenden Forderungen. Der Verkäufer wird von
der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem
Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Warenwert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen
um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen
des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
9. Erfüllungsort:
Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist für
beide Teile Tostedt der Erfüllungsort.
10.Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, sofern unser Vertragspartner Kaufmann
i.S. der §§ 1 ff. HGB ist, Tostedt.
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